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Vertrauensschadenversicherung
Eine Vertrauensschadenversicherung erfüllt den Zweck, die Deckungslücke der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Berufshaftpflichtversicherung) zu schließen, welche bezüglich der Risikobeschränkung bei wissentlichen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen besteht. Diese Versicherung ist jedoch keinesfalls deckungsgleich mit der Vermögensschadenhaftpflicht, sondern stellt eine Ergänzung dieser dar.
Dieser Ergänzungscharakter hat zur Folge, dass die Handhabung der Vertrauensschadenhaftpflichtversicherung in Anlehnung an die Regeln der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erfolgt.
Gemäß § 67 Abs. 4 Nr. 4 BNotO wird ausschließlich der unmittelbare Schaden reguliert. Mittelbare Schäden wie beispielsweise entgangener Gewinn werden folglich nicht ersetzt. In anderen Worten, Leistungen stehen im Fall der Vertrauensschadenversicherung ausschließlich dem Geschädigten zu. Zudem besteht für Schäden, welche mehr als vier Jahre nach Verursachung dem Versicherungsunternehmen gemeldet werden kein Versicherungsschutz.
Da die Risiken, abhängig vom Umfang des Auftrags, die geforderte Mindestversicherungssumme schnell überschreiten können, sollte z.B. der Notar oder Manager stets selbstständig überprüfen, ob die bestehende Versicherungssumme ausreicht bzw. zu erhöhen ist. Sorgt er nicht für ausreichenden Versicherungsschutz gegen von ihm im Rahmen seiner Amtstätigkeit verursachte Vermögensschäden Dritter, haftet er unter Umständen mit seinem Privatvermögen.
Betrachtet man den Umfang der möglichen Schäden, wird offensichtlich, dass dies z.B. für den Notar als Privatperson schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen kann. Unbedingt zu beachten ist, dass Schadensersatzansprüche erst nach 30 Jahren verjähren und daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits eine Versicherungssumme festgelegt werden muss, welche eventuelle in der Zukunft erkannte Schäden decken kann.