Haftpflicht-Beratung vom Versicherungs­makler Vertrauensschadenversicherung

„Eine Vertrauens­schaden­ver­sicherung schützt Sie und Ihr Unter­nehmen vor Ver­mögens­schäden, die aus vorsätz­lichen, un­erlaub­ten Hand­lungen durch soge­nannte Ver­trauens­personen des Unter­nehmens ent­standen sind.“

Yvonne Kepres Bereichsleiterin Firmenkunden

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Schutz bei vor­sätz­lich ver­ursachten Vermögens­schäden Wir sondieren den Markt für Sie

Eine Vertrauens­schaden­ver­sicherung schließt eine mögliche Deckungs­lücke zu der Ver­mögens­schaden­haft­pflicht­ver­sicherung (Berufs­haft­pflicht­ver­sicherung) , welche bezüg­lich der Risiko­be­schränkung bei wissent­lichen oder vor­sätz­lichen Pflicht­ver­letzungen be­steht. Diese Ver­siche­rung ist jedoch keines­falls iden­tisch mit der Ver­mögens­schaden­haft­pflicht, sondern stellt eine Ergän­zung dieser dar.

Da die Risiken, ab­hängig vom Um­fang des Auf­trages, die ge­for­derte Mindest­ver­sicherungs­summe schnell über­schreiten können, ist beispielsweise ein Notar oder ein Mana­ger gut be­raten, stets selbst­ständig zu über­prüfen, ob die be­steh­ende Ver­sicherungs­summe aus­reicht oder diese gegebenfalls er­höht werden muss. Für den Fall, dass er nicht für einen aus­reich­enden Ver­sicherungs­schutz gegen die von ihm im Rah­men seiner Amts­tätig­keit ver­ur­sachten Ver­mögens­schäden Dritter sorgt, haftet er unter Um­ständen mit seinem Privat­ver­mögen.

Be­trachtet man den Umfang der mög­lichen Schä­den, kann dies beispielsweise für den Notar als Privat­person schnell existenz­be­drohende Aus­maße an­nehmen. Besonders brisant: Schaden­ersatz­an­sprüche ver­jähren erst nach 30 Jahren, daher muss zum gegen­wärtigen Zeit­punkt bereits eine Ver­sicherungs­summe fest­gelegt werden, welche even­tuelle in der Zukunft er­kannte Schä­den deckt.

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